Wir über uns

Zuständigkeit und Aufgaben

Das Nordelbische Kirchenarchiv ist Teil des Dezernats R (Recht) des Nordelbischen Kirchenamtes. Rechtliche Grundlage für seine Arbeit ist das Archivgesetz der Nordelbischen Kirche vom 11. Februar 1991 (ArchivG), das die sachgerechte Aufbewahrung von Archivgut sowie dessen Erschließung vorschreibt.

Hieraus und aus der Verfassung der Nordelbischen Kirche lassen sich die wichtigsten Zuständigkeiten ableiten:

a. Für die Nordelbische Kirche als Körperschaft:
Alle Organe der Nordelbischen Kirche sowie ihre Dienste, Werke und Einrichtungen sind verpflichtet, ihr aus der Verwaltung ausgeschiedenes Schriftgut dem Nordelbischen Kirchenarchiv zur Bewertung und dauernden Aufbewahrung anzubieten.

b. Für die anderen kirchlichen Körperschaften in der Nordelbischen Kirche:
Die anderen kirchlichen Körperschaften (Kirchengemeinden und Kirchenkreise) sind selbst für eine sachgerechte Archivierung ihrer Unterlagen zuständig (§ 4 ArchivG), wobei das Nordelbische Kirchenarchiv die fachliche Beratung und Aufsicht [Archivpflege] übernimmt.

Zu den Aufgaben des Nordelbische Kirchenarchives gehört in erster Linie die Verwahrung des amtlichen Schriftgutes der Nordelbischen Kirche und ihrer Vorläufer; nur in Ausnahmefällen (z.B. bei besonderem historischen Wert) wird Archivgut der kirchlichen Körperschaften als Depositum aufgenommen. Außerdem nimmt das Archiv auch das Archivgut selbständiger Dienste und Werke, z. B. des Diakonischen Werkes, in seinen Bestand auf.

Privates Schriftgut, insbesondere Nachlässe von in der kirchlichen Arbeit tätigen Personen, wird vom Archiv eingeworben und meist in Form von Deposita aufgenommen.