Was sind Kirchenbücher?

Im kirchlichen Archivwesen wird bei den in Buchform vorkommenden Archivalien zwischen Amtsbüchern und Amtshandlungsbüchern unterschieden. Als Amtsbücher bezeichnet man u.a. Chroniken, Rechnungs-, Protokollbücher, Grabregister. Amtshandlungsbücher sind die Bücher, in denen die kirchlichen Amtshandlungen wie z.B. Taufen oder Trauungen beurkundet werden. Sie werden im Sprachgebrauch als Kirchenbücher bezeichnet.

 

Allgemein bekannt und heute noch geführt werden Tauf-, Konfirmations-, Trau- und Bestattungsbücher sowie die dazu gehörigen Namensregister. Zur Gruppe der heute nicht mehr gebräuchlichen Kirchenbücher gehören die Verlobungsbücher (Proklamationen), Abendmahlsgäste (Kommunikanten), Beichtende (Konfitenten) und Abbitte Leistende (Deprekanten, Poenitenten). Kirchenbücher im eigentlichen Sinne gibt es im Schleswig-Holsteinischen Bereich seit der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts. Vorrangig für die Anlage der Kirchenbücher war zunächst das rein seelsorgerische Interesse der Kirche, einen schriftlichen Nachweis über die Gemeindezugehörigkeit zu haben. Kirchenbücher wurden zunächst als Mischbücher, das heißt für mehrere verschiedene Amtshandlungen gleichzeitig, geführt. Neben den eigentlichen Amtshandlungen sind in ihnen gelegentlich auch besondere Eintragungen wie z.B. chronikalische Notizen, Vermögensnachweise, Rechnungsangelegenheiten der Kirchengemeinde, Lebensläufe der Kirchenbediensteten notiert worden. Gegen Anfang des 17. Jahrhunderts erfolgte eine Trennung der Bücher nach Amtshandlungen. Für die übrigen kirchlichen Verwaltungsbereiche (Rechnungs-, Friedhofswesen, Chronik etc.) wurden separate Amtsbücher angelegt.

 

Wann interessierte sich der Staat für die Kirchenbücher?

 

Das staatliche Interesse an den Kirchenbüchern begann in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts. Für den Staat hatten die Kirchenbücher den Stellenwert von amtlichen Registern für Personenstandsfälle (öffentliche Personenstandsurkunden). Sie wurden z.B. für die Belange des Einwohnermeldewesens, Militärwesens, Finanz- und Gesundheitswesens und für statistische Zwecke herangezogen.1876 wurden mit dem Reichspersonenstandsgesetz die Standesamtsregister eingeführt. Die Kirchenbücher verloren damit ihre Bedeutung für den Staat. Sie wurden ab diesem Zeitpunkt wieder ausschließlich für Belange der kirchlichen Verwaltung und die seelsorgerische Betreuung der Gemeindemitglieder verwendet. Heute besteht eine Verbindung zwischen Staat und Kirche im Bereich des modernen Meldewesens. Die Kirche muß alle Amtshandlungen, die die Mitgliedschaft in ihr begründen (Taufe, Austritt, Wiederaufnahme), der Kommune melden. Umgekehrt muß die Kommune den Zu- bzw. Wegzug von Kirchenmitgliedern an die Kirche melden.

Weitere Informationen bei: Jensen, Wilhelm: Die Kirchenbücher Schleswig-Holsteins, der Landeskirche Eutin und der Hansestädte. - 2. Aufl. - Neumünster: Wachholtz, 1958 (Quellen und Forschungen zur Familiengeschichte Schleswig-Holsteins; 2).