Welche Rechtsgrundlagen müssen beachtet werden?
Für den Bereich der Nordelbischen Kirche sind bei der Auskunft und Benutzung von Kirchenbüchern folgende Rechtsgrundlagen zu beachten, in den jeweils aktuellen Fassungen:
- Kirchengesetz über das Archivwesen (ArchivG) vom 11. Februar 1991 (GVOBl. 1991. S. 99)
- Rechtsverordnung für die Benutzung kirchlichen Archivgutes (BenutzungsO) in der Fassung der Rechtsverordnung vom 13. März 2007 GVOBl. 1992, S.297)
- Rechtsverordnung über die Kosten für die Benutzung kirchlicher Archive (Archivkostenordnung) vom 20. November 2001(GVOBl. 2002, S. 4)
- Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) vom 12. November 1993 (GVOBl. 1994, S. 35)
- Rechtsverordnung über das Kirchenbuch- und Meldewesen sowie zur Kirchenmitgliedschaft (KMKMVO) vom 17. Februar 1989 (GVOBl. 1989, S. 62)
Für die staatlichen Personenstandsbeurkundungen muß beachtet werden:
- Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG) vom 23.2.2007 (BGBl. I 2007, S. 122) [in Kraft getreten zum 1. Januar 2009]
Benutzung der Kirchenbücher
Die frühere Unterscheidung der Kirchenbücher vor und ab 1876 beruht darauf, dass es im gesamten Deutschen Reich staatliche Standesämter erst ab diesem Jahr gab. Daher stehen Eintragungen in Kirchenbüchern über die Personenstandsfälle (Geburten etc.) bis 1876 den staatlichen Personenstandsurkunden gleich. Die kirchlichen Körperschaften müssen für die Zeit vor 1876 die Benutzung gewähren und Auskunft erteilen (vgl. dazu v. Campenhausen, S. 193).
Ab 1876 haben Kirchenbücher keinen Status mehr als amtliches Register der Personenstandsfälle. Die Eintragungen in den Kirchenbüchern beurkunden ab dem Zeitpunkt nur noch die geistlichen Amtshandlungen; folglich können auch nur darüber Urkunden ausgestellt werden. Entgegen der früheren Rechtslage verlieren aber auch die standesamtlichen Unterlagen ihre Beweiskraft, wenn die Frist zur Fortführung (= fortlaufende Aktualisierung) abgelaufen ist. Daher können Kirchenbücher nach Ablauf einer analogen Sperrfrist auch für die allgemeine Familienforschung genutzt werden. Für die Benutzung dieser Kirchenbücher gilt ausschließlich das Archivrecht.
Die frühere Unterscheidung der Kirchenbücher vor und ab 1876 beruht darauf, dass es im gesamten Deutschen Reich staatliche Standesämter erst ab diesem Jahr gab. Daher stehen Eintragungen in Kirchenbüchern über die Personenstandsfälle (Geburten etc.) bis 1876 den staatlichen Personenstandsurkunden gleich. Die kirchlichen Körperschaften müssen für die Zeit vor 1876 die Benutzung gewähren und Auskunft erteilen (vgl. dazu v. Campenhausen, S. 193).
Ab 1876 haben Kirchenbücher keinen Status mehr als amtliches Register der Personenstandsfälle. Die Eintragungen in den Kirchenbüchern beurkunden ab dem Zeitpunkt nur noch die geistlichen Amtshandlungen; folglich können auch nur darüber Urkunden ausgestellt werden. Entgegen der früheren Rechtslage verlieren aber auch die standesamtlichen Unterlagen ihre Beweiskraft, wenn die Frist zur Fortführung (= fortlaufende Aktualisierung) abgelaufen ist. Daher können Kirchenbücher nach Ablauf einer analogen Sperrfrist auch für die allgemeine Familienforschung genutzt werden. Für die Benutzung dieser Kirchenbücher gilt ausschließlich das Archivrecht.
Aktuelle Kirchenbücher
Die bisherigen Ausführungen gelten nur für historische Kirchenbücher. Die Benutzung aus aktuellen Kirchenbüchern ist durch die Rechtsverordnung über das Kirchenbuch- und Meldewesen (KMKMVO) und durch das Datenschutzgesetz der EKD (DSG-EKD) geregelt. Auskunftberechtigt sind: (KMKMVO § 26): Personen, auf die sich der Eintrag bezieht, bzw. deren gesetzlicher Vertreter. Behörden und kirchliche Dienststellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit. Andere Personen, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Aktuelle Kirchenbücher werden "historisch", wenn sie für die laufende Verwaltung nicht mehr benötigt werden, spätestens aber 30 Jahre nach dem letzten Eintrag (§ 7(1) BenutzungsO). Damit werden sie zu Archivgut und unterliegen den Bestimmungen des Archivgesetzes.


